Verschärfung der Straßenverkehrsgesetzgebung
27.12.2019
Verschiedene Verstöße gegen die Straßenverkehrsgesetzgebung können automatisch durch ein Radargerät festgestellt werden, z.B. eine Geschwindigkeitsübertretung (K.E. 18.12.2002).
Der Verstoß gilt automatisch als erwiesen, es sei denn die betroffene Person beweist das Gegenteil.
Erst kürzlich wurde die Liste an Straftaten, die durch die jeweiligen Radargeräte festgestellt werden können, durch einen Königlichen Erlass vom 26.04.2019 vervollständigt.
Dieser ist am 01.07.2019 in Kraft getreten.
Folgende Straftaten können von nun an automatisch durch ein Radargerät erfasst werden:
- das Befahren einer Einbahnstraße in die verkehrte Richtung;
- das Blockieren einer Kreuzung, selbst wenn ein Ampellicht die Durchfahrt erlaubt hat;
- die Nichteinhaltung der vorgegebenen Fahrtrichtung in einem Kreuzungsbereich;
- die Missachtung eines Überholverbots.
Des Weiteren wurden die Geldbußen verschiedener Verkehrsübertretungen erhöht:
- die Missachtung eines Überholverbots für Fahrzeuge über 7,5 t;
- die Missachtung eines Verbotes für Fahrzeuge über 3,5 t (Busse, LKWs.) die linke Fahrspur zu benutzen;
- die Tatsache sich nicht rechts einzuordnen nach einem Überholmanöver;
- das unberechtigte Befahren der Notspur auf der Autobahn.